Hamburg
Wissenswertes
 

Abfindung

Von wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch, auch wenn viele Auseinandersetzungen bezüglich des Bestands eines Arbeitsverhältnisses letztlich durch die Zahlung einer Abfindung beendet werden.

Bietet ein Arbeitgeber von sich aus eine Abfindungszahlung an, oder einigt er sich mit dem Arbeitnehmer gerichtlich oder außergerichtlich auf eine Abfindungszahlung, so kann er hierfür folgende Gründe haben:
Er möchte den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers durch eine andere Person oder schlicht gar nicht mehr besetzen; oder er ist mit den Leistungen oder dem Verhalten des Angestellten unzufrieden.

Der Arbeitgeber kann dem Angestellten nun entweder eine Kündigung aussprechen oder sich mit ihm auf eine freiwillige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in Form eines sogenannten „Auflösungsvertrages“ einigen.

Da dem Arbeitnehmer durch die Auflösung des Arbeitsvertrages seine Verdienstmöglichkeit verloren ginge, ist anzunehmen, dass er auf dieses Angebot nicht eingehen wird. Folglich bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer die freiwillige Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels einer Abfindungszahlung verlockender zu gestalten – anders ausgedrückt wird somit dem Arbeitnehmer sein Arbeitsplatz abgekauft. (siehe hierzu auch „Auflösungsvereinbarung“)

Entscheidet sich der Arbeitgeber hingegen dazu, das Arbeitverhältnis durch eine Kündigung zu beenden, so kann der Arbeitnehmer Klage erheben vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und der Weiterbeschäftigung. Sollte diese Klage zu Gunsten des Arbeitnehmers erfolgreich sein, entstehen daraus für den Arbeitgeber folgende Probleme:

Hat der Arbeitgeber gegebenenfalls den vakanten Arbeitsplatz des Gekündigten mit einem neu eingestellten oder einem anderen bestehen Mitarbeiter besetzt, ist die Möglichkeit verbaut, den wieder einzustellenden Arbeitnehmer an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz einzusetzen. In Folge dessen müsste ein neuer Arbeitsplatz geschaffen oder einem anderen Mitarbeiter gekündigt werden, der daraufhin eventuell wiederum seinerseits Klage erheben könnte. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem wieder einzustellenden Arbeitnehmer gegenüber Schadensersatz leisten, d.h. dem Mitarbeiter muss das Gehalt nachgezahlt werden, das ihm über die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens nicht zur Verfügung stand. Daher trägt der Arbeitgeber ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko, denn ein solches Kündigungsschutzverfahren umfasst mitunter einen empfindlich langen Zeitraum.

Vor diesem Hintergrund ist die Bereitschaft vieler Arbeitgeber zu sehen, eine Gerichtsverhandlung wegen laufender Kündigungsschutzklagen mit einer Abfindungszahlung zu beenden – Risikobegrenzung und die Schaffung von Sicherheit hinsichtlich der Arbeitsplatzbesetzung. Die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber ist demnach als ein „sich frei kaufen“ zu sehen.

Mir wurde gekündigt – eine Abfindung in welcher Höhe stünde mir zu?

Generell haben Sie leider grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe einer eventuellen Abfindung hängt zudem von vielerlei Faktoren, wie z.B. Dauer der Betriebzugehörigkeit und dem Monatseinkommen ab. Allein entscheidend für die Erhebung einer Klage vor dem Gericht gegen Ihre Kündigung ist die Erfolgsaussicht. Denn je höher die Erfolgssaussichten des Arbeitnehmers sind, desto höher ist auch das durch den Arbeitgeber getragene Risiko und somit ebenfalls seine Bereitschaft, den Rechtsstreit durch eine Abfindungszahlung zu beenden.

Ungeachtet dessen werden viele Abfindungsvergleiche auf Grundlage einer „Faustformel“ geschlossen, basierend auf der Rechnung, dass der Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsendgeld erhält. Würden Sie demnach beispielsweise 8 Jahre in einem Unternehmen arbeiten, bei einem Bruttomonatseinkommen von € 3.200,- dann entspräche dies einer Abfindungssumme von € 12.800,- (8 x ½ € 3.200).

Kann mir eine Abfindungszahlung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet werden?

Grundsätzlich: Nein. Jedoch – sollten Sie im Zuge der Abfindungsverhandlung eine Vereinbarung getroffen haben, die Ihre gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristvereinbarung verkürzt, rechnet das Arbeitsamt immerhin zu einem Teil die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an. Überdies verstecken sich bei Vereinbarungen, die außergerichtlich getroffen werden eventuelle Fallen, die Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährlich werden könnten. (siehe hierzu auch „Auflösungsvereinbarung“)

Tipp: Nehmen Sie im Zuge der Verhandlungen bezüglich Ihrer Abfindung dringend die Beratung eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch, damit Ihr Bezug von Arbeitslosengeld sichergestellt werden kann. Wir sind für Sie gerne in solchen Sachen tätig.

Kann ich über den gesamten Betrag der Abfindung verfügen oder muss ich mit Abzügen rechnen?

Leider sind Abfindungszahlungen seit ein paar Jahren nicht mehr steuerfrei und werden als Bruttobeträge ausgezahlt, von denen Sie zwar keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen (wie bei ihrem „normalen“ Gehalt), die Pflicht zur Einkommenssteuerzahlung bleibt davon jedoch unberührt.

Dies bedeutet für Sie, dass Sie Ihre Abfindung in der für Sie geltenden Steuerklasse versteuern müssen, wobei üblicherweise  der ehemalige Arbeitgeber die Höhe der Steuer errechnet und die Summe an das Finanzamt abführt, so dass letztlich der Nettobetrag an Sie ausgezahlt wird. Sollte indes der Gesamtbetrag der Abfindung an Sie ausgezahlt werden, haben Sie selbst für die Versteuerung Sorge zu tragen, d.h. den Betrag bei Ihrer Einkommenssteuererklärung anzugeben. Es ist diesbezüglich ratsam, für eine steuerliche Rücklage zu sorgen, indem sie einen Teil Ihrer Abfindungszahlung für die nachfolgende Versteuerung zurücklegen.

Zu welchem Zeitpunkt erhalte ich meine Abfindung?

In aller Regel erfolgt die Abfindungszahlung im Zuge der letzten Gehaltsrechnung des Arbeitnehmers. Sollte es erst nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu einer Einigung bezüglich der Abfindung kommen, so ist die Auszahlung unverzüglich bei Zustandekommen einer Einigung zu leisten.

Üblicherweise muss der Arbeitgeber dennoch ab der Einigung mit einer Verzögerung bis zur Abfindungszahlung rechnen, die sich bis zur regulären Gehaltszahlung des Monats ziehen kann, da der Arbeitgeber für die Abrechnung und gegebenenfalls auch die Abführung der Einkommenssteuer zu sorgen hat.

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