Abfindung
Von wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch, auch wenn viele Auseinandersetzungen bezüglich des Bestands eines Arbeitsverhältnisses letztlich durch die Zahlung einer Abfindung beendet werden.
Bietet ein Arbeitgeber von sich aus eine Abfindungszahlung an, oder einigt er sich mit dem Arbeitnehmer gerichtlich oder außergerichtlich auf eine Abfindungszahlung, so kann er hierfür folgende Gründe haben:
Er möchte den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers durch eine andere Person oder schlicht gar nicht mehr besetzen; oder er ist mit den Leistungen oder dem Verhalten des Angestellten unzufrieden.
Der Arbeitgeber kann dem Angestellten nun entweder eine Kündigung aussprechen oder sich mit ihm auf eine freiwillige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in Form eines sogenannten „Auflösungsvertrages“ einigen.
Da dem Arbeitnehmer durch die Auflösung des Arbeitsvertrages seine Verdienstmöglichkeit verloren ginge, ist anzunehmen, dass er auf dieses Angebot nicht eingehen wird. Folglich bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer die freiwillige Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels einer Abfindungszahlung verlockender zu gestalten – anders ausgedrückt wird somit dem Arbeitnehmer sein Arbeitsplatz abgekauft. (siehe hierzu auch „Auflösungsvereinbarung“)
Entscheidet sich der Arbeitgeber hingegen dazu, das Arbeitverhältnis durch eine Kündigung zu beenden, so kann der Arbeitnehmer Klage erheben vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und der Weiterbeschäftigung. Sollte diese Klage zu Gunsten des Arbeitnehmers erfolgreich sein, entstehen daraus für den Arbeitgeber folgende Probleme:
Hat der Arbeitgeber gegebenenfalls den vakanten Arbeitsplatz des Gekündigten mit einem neu eingestellten oder einem anderen bestehen Mitarbeiter besetzt, ist die Möglichkeit verbaut, den wieder einzustellenden Arbeitnehmer an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz einzusetzen. In Folge dessen müsste ein neuer Arbeitsplatz geschaffen oder einem anderen Mitarbeiter gekündigt werden, der daraufhin eventuell wiederum seinerseits Klage erheben könnte. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem wieder einzustellenden Arbeitnehmer gegenüber Schadensersatz leisten, d.h. dem Mitarbeiter muss das Gehalt nachgezahlt werden, das ihm über die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens nicht zur Verfügung stand. Daher trägt der Arbeitgeber ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko, denn ein solches Kündigungsschutzverfahren umfasst mitunter einen empfindlich langen Zeitraum.
Vor diesem Hintergrund ist die Bereitschaft vieler Arbeitgeber zu sehen, eine Gerichtsverhandlung wegen laufender Kündigungsschutzklagen mit einer Abfindungszahlung zu beenden – Risikobegrenzung und die Schaffung von Sicherheit hinsichtlich der Arbeitsplatzbesetzung. Die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber ist demnach als ein „sich frei kaufen“ zu sehen.